Anrainer und Umwelt schützen!

In Pasching wurden 26.165 m² Heidewald gerodet und angrenzend an das Wasserschutzgebiet wurde ein ca. 7.500 m² großes Kunstrasenfußballfeld und ein 1.158 m² großes Kunstrasenzusatzfeld angelegt. Ein bereits bestehendes Kunstrasenfußballfeld zerfällt seit langem ungenutzt zu Mikroplastik, das mit dem Regen ausgeschwemmt wird.
Die Forderung der Bürger:innen an alle Politiker der Gemeinde sowie alle Entscheidungsträger: Anrainer und Umwelt schützen!

Die Rodung für zusätzliche Nebenfelder beim Waldstadion Pasching hat bereits zu breiter Resonanz in viele Medien gesorgt (siehe Medienberichte).
Vielen Dank!

Vorgaben der Gutachten sind einzuhalten

Das Projekt erlaubt grundsätzlich, dass die Anrainer an 365 Tagen im Jahr dem Trainings- und Spielbetrieb für 11 Stunden pro Tag ausgesetzt sind – speziell auch an allen Wochenenden an denen sie selbst Erholung suchen.

Es ist daher wichtig, dass die Rahmenbedingungen für den immissionsarmer Betrieb eingehalten werden um einen gewissen Schutz sicherzustellen. Im Rahmen des Verfahrens beim Oö. Landesverwaltungsgericht (21-01-28_Erkenntnis_LVwG_FC_Juniors_GmbH) wurde diesbezüglich auch klargestellt, dass die engen Vorgaben, die in den Gutachten für die Abschätzung der Lärmbelastung verwendet wurden, Projektgegenstand sind und damit verpflichtend einzuhalten sind:

    1. Beim Spielbetrieb sind maximal 50 Zuschauer zulässig.
    2. Der Spielbetrieb ist von 16.00 bis 21.45 Uhr mit ein bis drei Spielen pro Monat vorgesehen.
    3. Spiele mit Zuschauerbeteiligung dürfen nur auf den nördlichen Spielfeldern abgehalten werden.
    4. Ein Trainingsbetrieb hat zwischen 10.00 und 21.00 zu erfolgen.
    5. Die gesamte Rasenpflege für alle Felder ist mit maximal 120 Minuten am Tag beschränkt.
    6. In den Abendstunden darf kein Spielbetrieb mit Zuschauerbeteiligung erfolgen.
    7. Von den Zuschauern dürfen keine Trommeln, Hupen oder andere „Musikinstrumente“ verwendet werden. Es ist somit die Mitnahme solcher lärmverursachenden „Instrumente“ bzw. Geräte zu den Zuschauerbereichen zu verbieten.
    8. Die Grenzwerte der ÖNORM 0 1052 vom 1.6.2016 „Lichtimmissionen Messung und Beurteilung“ hinsichtlich Raumaufhellung und Blendung sind einzuhalten.

Bitte unterstützt unsere EU-Petition 1305/2019

Für die Umwidmung und die Rodungsbewilligung wurde das öffentliche Interesse am Heidewald und das öffentliche Interesse an einem (ober)österreichisches Trainingszentrum mit dem Ziel der Konkurrenzfähigkeit von LASK und FC Juniors zu Teams wie Red Bull Salzburg gegenübergestellt.

Tatsächlich wird die Fläche im Eigentum der Gemeinde der Öffentlichkeit entzogen – der LASK bestimmt, wer, wann Zugang erhält. Es handelt sich also um wirtschaftliche Interessen des LASK, welche die geplante Rodung und Belastungen für die Anwohner nicht rechtfertigt hätte.
Die „interessierte“ Öffentlichkeit hat in OÖ aber keine Möglichkeit Einwände gegen ein Umwidmung prüfen zu lassen – obwohl dies der Aarhus-Konvention der EU widerspricht.

Unsere Petition wird gerade vom EU-Parlament geprüft. Mit Eurer Unterstützung kann es in Österreich besseren Boden- und Umweltschutz geben!

Unsere EU-Petition 1305/2019: Chance auf besseren Boden- und Umweltschutz in Österreich!

Wir fordern eine unabhängige Prüfung der Finanzierung

Bei der Gemeinderatsitzung am 28.3. wurde bekanntgegeben, dass auf dem geplanten Grundstück nicht nur Trainings sondern auch Spiele ausgetragen werden. Ein Ausschnitt des vom LASK bezahlten Licht- und Lärmtechnisches Gutachten wurde erst bei der Gemeinderatsitzung selbst vorgestellt.

Vom Raumordnungsausschuss wurde jedoch auf Basis dieser Ergebnisse bereits die Zustimmung zur Umwidmung empfohlen. 25 der 31 Gemeinderatsmitglieder folgten der Empfehlung und stimmten für die Umwidmung.

Das Land wird bis zu 1.725.000 Euro in die 2 weiteren Trainingsfelder stecken und die Gemeinde Pasching wird dafür in den nächsten 3 Jahren zusätzlich 695.000 Euro Steuergeld ausgeben – Alles angeblich nur um den Paschinger Fußball zu unterstützen!

Warum wurden Forderungen der Oö. Umweltanwaltschaft nicht berücksichtigt?

    • Die Oö. Umweltanwaltschaft hat die Nutzung von Heidewaldflächen als Fußball-Trainingsfelder aus naturschutzfachlicher Sicht strikt abgelehnt.
    • Laut einer Aussage der Landessportdirektion gibt es aufgrund von Umweltbedenken keine Förderzusagen mehr für Kunstrasenplätze.
    • Warum gelten in der Klimabündnisgemeinde Pasching diese Umweltbedenken nicht?

Die Oö. Umweltanwaltschaft hat eine Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Entscheidung eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat die Beschwerde der Umweltanwaltschaft jedoch zurückgewiesen. Ein Urteil des Gerichts ohne Anhörung der Beschwerdeführerin Umweltanwaltschaft ist in so einer sensiblen Sache unverständlich. Auch für die Umweltanwaltschaft ist dieses Urteil nicht nachvollziehbar.

Wir werden weiter für den Erhalt des restlichen Waldes und den Schutz der Anwohner kämpfen.

Wir werden uns weiterhin für die Interessen der Bürger:innen einsetzen und von den Gemeindevertreter Antworten einfordern. Die Ziele sind:

    • Fachgerechte Pflege der Restwaldfläche
    • Einhaltung der Vorgaben zur Aufforstung
    • Immissionsarmer Betrieb der Sportanlage

Die folgenden Stellungnahmen bestärken uns:

    • Oö. Umweltanwaltschaft: „Die Nutzung von Heidewaldflächen als Fußball-Trainingsfelder würde diesen Standort dauerhaft und unwiederbringlich zerstören und ist daher aus naturschutzfachlicher Sicht strikt abzulehnen.“
    • Bausachverständiger der Gemeinde: „Bei einer Verdoppelung der Trainingsflächen kann und wird der Grundeigentümer bzw. Nutzer des Grundstückes den Trainingsbetrieb wesentlich intensivieren. Dies hat sich schon in der Trainingshäufigkeit im 2. Halbjahr 2018 deutlich abgezeichnet, und diese wird sich durch zusätzliche Trainingseinheiten des LASK, des FC Juniors und des neu hinzugekommenen FC Paschings noch zusätzlich erhöhen. Eine Intensivierung des Trainingsbetriebes wird auch zusätzliche Parkplätze notwendig machen.“
    • Volksanwaltschaft: „Flächenwidmungspläne dürfen nur geändert werden, wenn Interessen Dritter nicht verletzt werden (§ 36 Abs. 2 Z 2 Oö. ROG). Der Gemeinderat muss die Änderung des Flächenwidmungsplans begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein (§ 36 Abs. 6).“
    • Rodungsbewilligung: „Aufgrund der unterdurchschnittlichen Waldausstattung und dem hohen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung kann die geplante Rodung forstfachlich nicht befürwortet werden“.
Klaus Gutschireiter und Ruth Kropshofer